Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Handwerkerzentrum Eifel GmbH & Co. KG, Weierstraße 62, 53894 Mechernich (im Folgenden Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden Auftraggeber oder Kunde genannt). Sie gelten nur gegenüber Vertragspartnern in Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Die vorliegenden Bedingungen haben auf jeden Fall Vorrang, auch wenn entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind. Abweichende mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die Wirksamkeit von nach Vertragsschluss individualvertraglich getroffene mündlichen Abreden bleibt unberührt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsschluss/Kostenvoranschläge
2.1 Unsere Kostenvoranschläge stellen keine bindenden Angebote an den Kunden dar. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
2.2. Der bindende Antrag erfolgt seitens des Kunden durch Auftragserteilung/Bestellung in schriftlicher, telefonischer, elektronischer oder sonstiger Form. Der Kunde hält sich für die Dauer von drei Wochen - beginnend mit dem Eingang des Angebots - an sein Angebot gebunden.
2.3 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot des Kunden von uns durch eine schriftliche Erklärung angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführungen des Auftrages oder wenn wir ein ausdrückliches verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen und Änderungen von dem Kunden angenommen wird.
§ 3 Leistungsumfang des Auftragnehmers
3.1 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden durch das freibleibende Angebot, auf das Bezug genommen wird beschrieben. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass in diesem Werkvertrag und den Vertragsbestandteilen nicht alle erforderlichen Leistungen im Einzelnen beschrieben sind, die für die Herstellung des vertragsgegenständlichen Objekts erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, alle Liefer- und Bauleistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um das vertragsgegenständliche Objekt mangelfrei, vollständig und zur vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereit und funktionstüchtig herzustellen.
3.2 Der Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst insbesondere soweit im Einzelfall erforderlich und soweit nicht unter Ziffer 4.5 abweichend geregelt wird:
3.2.1 Die Herbeiführung aller für die Bauausführung und die Inbetriebnahme des Objekts erforderlichen Genehmigungen einschließlich der Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten, soweit in diesem Vertag und in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Genehmigung vom Auftraggeber beizubringen sowie die Wahrnehmung aller Anzeige- und Nachweispflichten aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hierzu gehören auch erforderliche Genehmigungen vom Prüfstatiker. Architektenleistungen/Planungsleistungen sind grundsätzlich, soweit nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu stellen oder zu erbringen.
3.2.2 Aufbau, Vorhalten und Unterhalten, Abbau und Transport der erforderlichen Baustelleneinrichtung einschließlich der Bauzäune und Einfriedung.
3.2.3 Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellen- und des angrenzenden öffentlichen Verkehrs, der notwendigen Absperrung, Verkehrsregelung, Beschilderungen und Beleuchtungen.
3.2.4 Die Übernahme aller Verkehrssicherungs-, Reinigungs-, Beräumungs- und Streupflichten für die Baustelleneinrichtungsflächen und die angrenzenden öffentlichen Straßen und Wege bis zur endgültigen Fertigstellung und Übergabe des Objekts an den Auftraggeber.
3.2.5 Der Schutz der angrenzenden, umliegenden Bauteile sowie der nachbar- und öffentlichen Grundstücke, Straßen und Wege vor Beschädigungen und Verschmutzungen. Auftretende Beschädigungen und Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.
3.2.6 Die Übernahme der Bauleitung gemäß Landesbauordnung soweit eine Bauleitung nach diesen Vorschriften erforderlich ist.
3.3 Der Auftraggeber stellt uns kostenlos Baustrom, Wasser und Gas auf dem Grundstück zur Verfügung.
§ 4 Ausführung der Leistungen und Leistungsänderungen
4.1 Ausführung der Leistungen
4.1.1 Wir verpflichten uns, für die gesamte Dauer unserer Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen.
4.1.2 Die Parteien vereinbaren, dass hinsichtlich der vom Auftragnehmer einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe, Bemusterungen stattfinden werden. Die Bemusterungen erfolgen auf der Grundlage einer zwischen den Parteien abzustimmenden Bemusterungsliste, in der neben den zu bemusternden Bauteilen etc. auch der zeitliche Ablauf der Bemusterung anzugeben ist. Wir werden dem Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Erteilung des Auftrages einen Entwurf für eine Bemusterungsliste übergeben. Alle Muster sind so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von in der Regel 3 Werktagen für den Auftraggeber keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Bemusterungen sind grundsätzlich mit mehreren kostenneutralen Varianten (mindestens 3 Varianten) vorzunehmen. Zur besseren Bewertung sind grundsätzlich nur zusammenhängende Bereiche zu bemustern.
4.2 Leistungsänderungen/Anordnungsrecht
4.2.1 Soweit im Sinne von § 650b BGB vom Auftraggeber Änderungen zu den beauftragten Leistungen begehrt werden, ist uns das Änderungsbegehren schriftlich mitzuteilen.
4.2.2 Wir legen daraufhin auf ein Änderungsbegehren gemäß § 650b BGB ein schriftliches Nachtragsangebot dem Auftraggeber vor.
4.2.3 Nimmt der Auftraggeber von der Beauftragung der Änderungswünsche nach Erstellung des Angebots Abstand und beauftragt er uns nicht, sind uns die Kosten der Angebotserstellung zu erstatten. Wir erhalten für die Erstellung des Angebots eine Vergütung in Höhe von 75,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer je Stunden und Mitarbeiter bei minutengenauer Abrechnung.
§ 5 Vergütung
5.1 Für die vertraglich geschuldete Leistung erhalten wir eine Vergütung auf Basis der im freibleibenden Angebot, Leistungsverzeichnis (Anlage 1) vermerkten Einheitspreise, zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Auftraggeber die Abschlagszahlung bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
Schlussrechnungen sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu prüfen. Auch Einwände gegen die Prüfbarkeit der Rechnung hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen und mitzuteilen, aus welchem Grund die Rechnung für ihn nicht prüfbar ist, anderenfalls kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen.
5.3 Barzahlungen oder Zahlungen per Scheck sind ausgeschlossen.
5.4 Der Auftraggeber kann gegenüber unseren Zahlungsansprüchen nur mit Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aus dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben, im Übrigen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
5.5 Darüber hinaus gilt, dass wir entsprechend § 650m Abs. 1 BGB nur einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des Vergütungsanspruches haben, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. Wird der Bareinbehalt gemäß Ziffer 5.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählt, können also insgesamt wegen des Bareinbehaltes von 5 % von uns nur Abschlagszahlungen von maximal 85 % der vertraglich vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien gefordert werden.
§ 6 Nachunternehmer
>Wir sind berechtigt, die von uns gegenüber dem Auftraggeber zu erbringende Leistung ganz oder teilweise durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.
§ 7 Leistungsänderungen
Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Leistungsänderung begehrt, ist dem Auftraggeber von uns in dem dann vorzulegenden Angebot folgendes mitzuteilen:
- Im Angebot muss dargestellt werden, inwiefern die auszuführende Leistung von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht oder ob es sich um eine zusätzliche Leistung handelt. Die zusätzlichen Leistungen sind zu beschreiben.
- Der Auftragnehmer hat im Angebot darzulegen, auf welches Leistungsänderungsbegehren des Auftraggebers er sich stützt.
- Der Auftragnehmer hat außerdem im Angebot die Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf oder sonstige Auswirkungen zu erläutern.
- In dem Angebot sind des Weiteren Angaben dazu zu machen, mit welcher Vergütung der Auftraggeber im Hinblick auf das Leistungsänderungsbegehren zu rechnen hat.
§ 8 Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug
8.1 Leistungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Leistungs-/Liefertermin. Die Leistungs-/Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.
8.2 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellerrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
8.3 Schadenersatzansprüche aus Lieferung- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
§ 9 Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den Kunden
Hat der Auftraggeber Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich dadurch entstandenen Schadens. Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschätzung des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 10 Behördliche Genehmigungen, sonstige Bescheinigungen
Behördliche Genehmigungen sind durch den Auftraggeber so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht.
§ 11 Rechnung/Zahlung
11.1 Wir haben einen Anspruch auf Abschlagszahlungen gegenüber dem Auftraggeber in Höhe des Wertes, der insgesamt jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen.
11.2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung.
11.3 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut, wenn das Konto eine ausreichende Deckung aufweist.
§ 12 Abnahme
Im Hinblick auf die Abnahme gelten die Regelungen des BGB.
§ 13 Mängelansprüche
Die Mängelhaftung richtet sich nach den Vorschriften des BGB und beträgt 5 Jahre ab Abnahme.
§ 14 Sicherheiten
Ist der Auftraggeber Verbraucher und treffen auf ihn die Regelungen des § 648 f Abs. 6 BGB zu, gilt, dass der Verbraucher gleichwohl zur Vorlage einer entsprechenden Bürgschaft nach § 648 f BGB hiermit verpflichtet ist. Als Ausgleich zu dieser Verpflichtung trägt der Auftragnehmer die Kosten, die dem Verbraucher dadurch entstehen, dass er eine entsprechende Sicherheit nach § 648 f BGB stellen muss, wie etwa die Avalprovisionen.
§ 15 Kündigung
15.1 Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die Vorschriften des BGB.
15.2 Die Vertragspartner verpflichten sich im Kündigungsfall, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln.
15.3 Die Abrechnung der tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des gemeinsamen Aufmaßes der Vertragspartner.
15.4 Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftragnehmer das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber oder der Auftragnehmer im Einzelfall andere Nachweise erbringt.
§ 16 Zurückbehaltungsrecht
16.1 Macht der Auftragnehmer von einem vermeintlichen Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung in Höhe des geforderten Betrages abzuwenden.
16.2 Die Kosten der Sicherheit sind vom Auftragnehmer zu tragen, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt war.
§ 17 Vertragsinhalt
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag zwischen uns und dem Kunden bestimmt. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 18 Gerichtsstand, geltendes Recht, Erfüllungsort
18.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag mit uns ist der Ort des jeweiligen Bauvorhabens.
18.2 Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.3 Als örtlicher Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Mechernich vereinbart. |